Familienrecht
Unterhaltsansprüche zwischen Familienangehörigen ergeben sich aus Kindschafts- und Familienverhältnissen, sie setzen jeweils einen Unterhaltstatbestand voraus.
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt richtet sich zunächst nach dem Status der Lebensgemeinschaft. Praxisrelevant sind vor allem Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Trennung der Ehegatten.
Die bei getrennt lebenden, aber noch nicht geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Versorgungsleistungen nennt man Trennungsunterhalt. Ab dem Datum der Scheidung ist der Unterhaltsanspruch neu zu berechnen, als Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der Höhe nach orientiert sich der Unterhalt an der aus der Ehe bekannten Einkommenssituation, wobei die Unterhaltsverpflichtung noch um bestimmte Abzüge zu bereinigen ist und Unterhaltsansprüche auch zeitlich begrenzt sein können.
Neben dem Ehegatten haben die Kinder einen selbständigen Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Dieser berechnet sich in den meisten OLG-Bezirken nach der sog. "Düsseldorfer Tabelle". Die Tabelle legt als Maßstab den Fall zu Grunde, daß der Unterhaltspflichtige einen Ehegatten und zwei Kinder zu versorgen hat. Bei einer geringeren oder größeren Zahl Bedürftiger sind entsprechende Zu- oder Abschläge vorzunehmen. Gegenüber minderjährigen Kindern ist der Unterhaltsschuldner besonders verpflichtet, hier hat der Unterhaltsverpflichtete alle verfügbaren Mittel zur Erbringung des Kindesunterhalts einzusetzen und kann zusätzlich persönliche Belastungen nur sehr eingeschränkt geltend machen.
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