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Erbrecht

Soweit kein Testament vorliegt und soweit das Testament die Erbfolge offen läßt, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Dasselbe gilt, wenn der Erblasser durch ein letztes Testament alle früheren Verfügungen aufgehoben hat.

Es erben zunächst die "Abkömmlinge" des Erblassers, d. h. die Kinder und, sofern diese weggefallen sind, deren Kinder. Gibt es keine Abkömmlinge, kommen die „Erben zweiter Ordnung“ zum Zug, das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Geschwisterkinder). Dahinter folgt die dritte Ordnung (Großeltern und Abkömmlinge) usw. Fehlt auch die fünfte Ordnung, erbt der Staat. Natürlich erbt auch der Ehegatte gesetzlich: Neben Abkömmlingen bekommt er in der Regel (bei Güterstand der Zugewinngemeinschaft) die Hälfte. Gibt es keine Abkömmlinge und keine Erben zweiter Ordnung und keine Großeltern, dann erbt der Ehegatte allein, auch wenn es andere Verwandte der 3. Ordnung gibt.

Durch ein Testament kann der Erblasser die Erbfolge ganz oder teilweise anders regeln. Im Prinzip besteht völlige Regelungsfreiheit für den Verfasser des Testaments. Allerdings kann er nahe Verwandte nicht völlig ausschließen: Ein Pflichtteilsrecht steht den Abkömmlingen zu, wenn es keine Abkömmlinge gibt, auch den Eltern. Nicht aber Geschwistern und den anderen gesetzlichen Erben. Ein Pflichtteilsrecht steht auch dem Ehegatten zu. Der Pflichtteil ist das Recht, Geld in Höhe des Verkehrswerts des halben gesetzlichen Erbteils zu fordern. Dieses Recht verjährt nach § 2332 BGB innerhalb von drei Jahren, auch nach neuem BGB.

 

 Wenn unklar ist, ob Sie Miterbe oder Vermächtnisnehmer sind, wenn der Nachlassumfang unklar ist oder geheim gehalten wird, wenn verschiedene Testamente nebeneinander stehen, oder wenn der Nachlass Auslandsberührung hat (ausländisches Recht oder ausländisches Vermögen), empfehlen wir rechtzeitige Beratung, mindestens Erstberatung. Es können Rechtspositionen verfallen oder Vermögenswerte verloren gehen. Rechtliche Beratung empfielt sich auch, wenn Sie durch Testament vom Erbe ausgeschlossen sind und zu den Pflichtteilsberechtigten gehören, aber die Wertgrundlagen für die Berechnung des Pflichtteils nicht offensichtlich sind oder Sie hingehalten werden. Denn die Durchsetzung der Rechte des Pflichtteilsberechtigten ist allein seine Sache, nicht Aufgabe des Nachlassgerichts.

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie mehr erfahren möchten.

 
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