Arzthaftungsrecht
Nicht aus jedem Misslingen eines ärztlichen Eingriffs erwächst automatisch ein Haftungsanspruch des Patienten. Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist, dass dem Arzt ein medizinischer Fehler unterlaufen ist. Verwirklicht sich eine Verschlechterung ohne sein Zutun, so haftet der Arzt nicht, denn er Arzt schuldet nicht die Genesung, sondern nur die ordnungsgemäße Behandlung.
Ob ein Verstoß gegen die ärztliche Sorgfalt unterlaufen ist, wird üblicherweise durch ein medizinisches Gutachten geklärt. Dagegen handelt es sich bei der Frage des Aufklärungspflichtverstoßes um eine juristische Frage, die also das Gericht alleine klären kann. Unzureichende Aufklärung liegt vor, wenn der Arzt den Patienten vor der Behandlung nicht hinreichend über seine Krankheit, die mit dem Eingriff verbundenen Risiken, die Dringlichkeit des Eingriffs, den Umfang der anstehenden Behandlung oder die bestehenden Alternativen informiert hatte und die Einwilligung des Patienten bzw. die Inkaufnahme der Risiken daher in Frage steht.
Liegt ein haftungsbegründender Tatbestand vor, gleich ob Behandlungsfehler oder Verletzung der Aufklärungspflicht, so kommt sowohl Ersatz der materiellen Schäden als auch ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht. Weil solche Verfahren oft lange dauern und später oft keine Erinnerung im Detail mehr besteht, sollte das Vorgefallene bei der Verdachtslage zunächst immer möglichst genau dokumentiert werden. Aus dem gleichen Grund sollten auch Zeugen zeitnah um die Anfertigung von Gedächtnisprotokollen gebeten werden. Ein wichtiges Beweismittel im Prozess ist auch die Dokumentation des Arztes, die daher möglichst frühzeitig gesichert werden sollte.
Bitte beachten Sie, daß die Verjährung in Arzthaftungssachen nunmehr nicht mehr 30, sondern einheitlich 3 Jahre ab Kenntnis beträgt (§§ 195, 199 BGB).
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