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Mietrecht

Während bei gewerblichen Mietverhältnissen vertraglich noch relativ viel Spielraum besteht, unterfallen private Mietverträge aufgrund zahlreicher gesetzlicher Vorgaben und einer mieterfreundlichen Positionierung des BGH einer besonderen Inhaltskontrolle, so dass hier kaum mehr außergewöhnliche Vereinbarungen möglich sind. So hat sich der BGH in der letzten Zeit verschiedentlich kritisch gegenüber einer starken Belastung des Mieters mit Schönheitsreparaturen / Malerarbeiten geäußert und insbesondere starre und zu kurze Fristen (üblich sind 3 Jahre für Küchen und Bäder, 5 Jahre für Wohn- und Schlafzimmer und 7 Jahre für sonstige Räume) oder eine Kombination aus Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Schönheitsreparaturen und Endrenovierung verboten. Ausnahmen sind allenfalls noch durch erkennbar einzelvertraglich ausgestaltete Vereinbarungen möglich.

Auch die Vorgaben zu den Betriebs- und Nebenkostenabrechungen wurden in den letzten Jahren immer strenger: So müssen Vermieter jetzt innerhalb von 12 Monaten seit Ende eines Abrechnungszeitraums über die Betriebs- und Nebenkosten abrechnen. Der Mieter hat dagegen viel Zeit, denn er kann seine Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung auch später noch erklären (§ 556 BGB).

Bitte beachten Sie auch, dass seit der Mietrechtsreform 2001 grundsätzlich auch keine "grundlosen" Zeitmietverträge mehr möglich sind, denn es kann nur noch in den engen Grenzen des § 575 I BGB ein so genannter „Qualifizierter Zeitmietvertrag“ abgeschlossen, also die Beendigung des Mietverhältnisses aus einem bestimmten Grund zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart werden. 

Gewerbliche Mietverträge unterliegen dagegen nur eingeschränkt einer Inhaltskontrolle, so dass sich hier in der Regel der Entwurf eines fallspezifischen Mietvertrages empfiehlt.

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie mehr erfahren möchten.

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