Aufenthaltsrecht
Die Anwaltskanzlei Eisner Dwyer gehört seit Jahren zu den führenden Spezialisten für Einreisebewilligungen und Arbeitserlaubnisse in Deutschland.
Unsere Kunden sind große und mittelständische Unternehmen vorwiegend aus der IT-Branche, aber auch aus dem produzierenden Gewerbe.
Unsere Kunden haben aufgrund des Fachkräftemangels Bedarf an dem möglichst schnellen Einsatz ausländischer Spezialisten/Fachkräfte in Deutschland. Als Grundlage für die Beschäftigung bieten sich dabei entweder die herkömmliche, arbeitgeberbezogene Arbeitserlaubnis (§ 27 BeschV, § 28 BeschV) oder unbefristete Aufenthaltstitel wie die Niederlassungserlaubnis (§ 19 AuslG, § 9 AufenthG) oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG an. Aber auch Personalaustausch und die Vorbereitung von Auslandsprojekten (nach § 31 BeschV) spielen beim Einsatz von Fachkräften immer wieder eine Rolle. Eine Vorrangprüfung nach § 39 AufenthG ist dabei nicht immer erforderlich.
Unser vordingliches Ziel ist die Beschleunigung des Visa- und Einreiseverfahrens. So können wir unseren Mandanten durch Nutzung aller rechtlichen und strategischen Möglichkeiten in der Regel schon nach 2 - 3 Wochen die Zustimmung bestätigen, während die offiziellen Angaben zur Konsulate zur Dauer des Visaverfahrens (Antragstellung über das Konsulat) bei 2 - 3 Monaten liegen.
Unsere Mandanten erhalten mit jedem Visumsantrag die Möglichkeit, sich über eine Kanzlei-Datenbank über den aktuellen Status des jeweiligen Antragsverfahrens zu informieren, sodass der voraussichtliche Einsatzzeitpunkt so gut wie möglich eingeschätzt und mit dem Kunden abgestimmt werden kann. Natürlich schlließen unsere Leistungen im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme die Unterstützung des Arbeitnehmers beim Visumsantrag im Heimatland ein. Ob ein Visum erforderlich ist richtet sich nach § 6 AufenthG.
Die Kanzlei Eisner Dwyer unterstützt darüber hinaus bei der Entsendung von Mitarbeitern in andere EU-Staaten. So können Unternehmen auch ausländische Fachkräfte zu ihren Kunden in andere EU-/Schengen-Staaten entsenden, ohne dass hierfür eine zusätzliche Arbeitsmarktprüfung im Empfängerland erforderlich ist. Diese EU-Entsendungen sind lediglich unter Verwendung des Formulars E101 im Empfängerland anzuzeigen (van der elst-Regel), was allerdings mit Formalitäten einigen verbunden ist. Erst ab einer Entsendedauer von 3 Monaten ist ein zusätzlicher Aufenthaltstitel des Empfängerlandes erforderlich, der allerdings vom Entsendeland ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden muss.
Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie mehr erfahren möchten.
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