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Zwangsvollstreckung

Unsere Kanzlei bietet bundesweit Unterstützung bei der Geltendmachung von Forderungen einschließlich der Zwangsvollstreckung aus in- und ausländischen Titel an.

Zwangsvollstreckungsmaßnamen sind nicht nur aus Urteilen, sondern z. B. auch aus gerichtlichen Vergleichen oder notariellen Vereinbarungen möglich. 

Ist eine Forderung vollstreckbar tituliert, so stehen dem Gläubiger eine ganze Reihe verschiedener Möglichkeiten zur Einholung offen: Die bekanntesten Vollstreckungsmaßnahmen bei Geldforderungen sind die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher und Konto- oder Gehaltspfändungen durch das Gericht. Daneben kommt u. a. auch die Zwangsversteigerung von Immobilieneigentum in Betracht. Dort gilt jedoch eine klare Rangfolge nach dem Zeitpunkt des Eintrags: Wer an vorderer Stelle im Grundbuch steht, wird auch - nach dem Kostenausgleich - als erster Gläubiger befriedigt.

Gerne informieren wir Sie auch über die Möglichkeit einer Schuldnerauskunft. Eine gute Strategie der Zwangsvollstreckung überrascht den Schuldner, vermeidet aber auch Kosten. Deswegen sollte auf eine letzte Vollstreckungsandrohung nicht unbedingt verzichtet werden.

Im Ergebnis sind die mit der Zwangsvollstreckung verbundenen Gebühren weitgehend vom Schuldner zu ersetzen.

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie mehr erfahren möchten.

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