Arbeitnehmerüberlassung
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) findet seit dem 1.1.2004 auf alls Leiharbeitsverhältnisse Anwendung, unabhängig davon, ob diese vor oder nach diesem Stichtag zustande gekommen sind.
Das Gesetz bezeichnet die Parteien im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung als Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung setzt eine Lizenz der regional zuständigen Bundesagentur für Arbeit voraus, im Zusammenhang mit deren Erteilung zum einen die Zuverlässigkeit des Entleihers aber auch die Verwendung ordnungsgemäßer Verträge überprüft wird. Voraussetzung der Arbeitnehmerüberlassung ist ein schriftlicher Überlassungsvertrag (§ 12 Abs. 1 AÜG).
In der Praxis bedeutend ist vor allem das Gleichstellungsgebot (Equal Treatment-Prinzip), welches den Verleiher verpflichtet, u.a. die Vergütung des Leiharbeitnehmers den für die Stammbelegschaft des Entleihers geltenden Bedigungen anzupassen (§ 3 AÜG). Ausnahmen hiervon kommen nur dann in Betracht, wenn das Leiharbeitsverhältnis selbst einem Tarifvertrag mit den wensentlichen Arbeitsbedingungen (wie Arbeitsentgalt, Arbeitszeit, Urlaub) unterworfen wird oder wenn der Leiharbeitnehmer vor Abschluss des Arbeitsvertrages arbeitslos war (dann ist eine geringere Vergütung für die ersten 6 Wochen möglich).
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